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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen AGR-DAR und Privatkunden oder Unternehmen auch über diese Webseite abgeschlossen werden.

I. Vertragsabschluss

  1. Für den Vertrag gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
  2. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der AGR-DAR GmbH (im Folgenden: AGR-DAR) schriftlich bestätigt worden sind.

II. Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages können folgende Leistungen der AGR-DAR sein:
    • Die Vermietung von zur Aufnahme der deklarierten Abfälle geeignete Containern/Entsorgungssystemen für die vereinbarte Mietdauer durch die AGR-DAR.
    • Die Entleerung, der Austausch bzw. die Abfuhr der gefüllten Container/Entsorgungssysteme und der Transport zu einer vereinbarten oder von der AGR-DAR bestimmten, zugelassenen Verwertungs-/Beseitigungsanlage.
    • Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der deklarierten Abfälle im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen sowie der technischen Möglichkeiten.
    • Die Durchführung der Nachweisverfahren gemäß Nachweisverordnung.
    • Die Durchführung der Begleitschein-/Übernahmescheinverfahren gemäß Nachweisverordnung.
    • Die Altlastenentsorgung.
  2. Ein Vertrag über die oben angeführten Leistungen kommt durch Bestellung des Kunden zustande, die seitens der AGR-DAR schriftlich zu bestätigen ist. Dabei sind die Deklaration des zu beseitigenden Abfalls, Systemleistung, vereinbarte Kosten sowie Beginn und Dauer des Vertrags festzulegen.
  3. Durch das Absenden einer (Container-)Bestellung über diese Webseite gibt der Kunde eine verbindliche Willenserklärung ab. Mit dem Absenden der Bestellung erkennt der Kunden diese AGB als für das Rechtsverhältnis mit AGR-DAR massgeblich an.
  4. Die AGR-DAR ist berechtigt, die ihr vertraglich obliegenden Leistungen auf Dritte zu übertragen. Die Rechte und Pflichten des Kunden sind hingegen nicht übertragbar.

III. Deklaration der Abfälle / abfallrechtliche Verantwortung

  1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Deklaration der Abfälle gemäß Abfallverzeichnisverordnung und die Nachweisführung gemäß Nachweisverordnung verantwortlich. Die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Deklaration gemäß Abfallverzeichnisverordnung gilt auch im Falle der Bevollmächtigung der AGR-DAR zur Vertretung des Kunden gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen. Soweit die AGR-DAR den Kunden bei der Durchführung des Nachweisverfahrens berät, bleibt im Rahmen der öffentlichrechtlichen Verpflichtung die Verantwortung des Kunden bestehen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, der AGR-DAR Kopien der Nachweise gemäß Nachweisverordnung vor der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung der AGR-DAR zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Container/Entsorgungssysteme dürfen ausschließlich mit denjenigen Abfällen befüllt werden, die vertraglich deklariert wurden.
  4. Besonders gefährliche Abfälle (gemäß Abfallverzeichnisverordnung und sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen) dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der AGR-DAR in die Container/Entsorgungssysteme gefüllt werden.
  5. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist die AGR-DAR berechtigt, notwendige Feststellungen und Maßnahmen zu treffen bzw. treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen hat der Kunde der AGR-DAR zu ersetzen.
  6. Die AGR-DAR ist berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache mit dem Kunden einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dem Kunden etwaige Mehrkosten zu berechnen. Die Durchführung dieser Maßnahmen durch die AGR-DAR erfolgt ausschließlich in Erfüllung der öffentlichrechtlichen Verpflichtung. Rechtsansprüche des Kunden oder Dritter werden dadurch nicht begründet.
  7. Der Kunde haftet für alle Nachteile, die der AGR-DAR infolge falscher Deklaration entstehen. Dies betrifft auch Falschdeklarationen, die im Rahmen der Annahmekontrolle bei der Anlieferung durch die jeweilige Verwertungs-/Beseitigungsanlage erkannt werden.

IV. Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme

  1. Die AGR-DAR, bzw. der von der AGR-DAR eingeschaltete Dritte stellt dem Kunden zur Aufnahme der deklarierten Abfälle geeignete Container/Entsorgungssysteme zu den vereinbarten Konditionen zur Verfügung. Die Container/Entsorgungssysteme bleiben im Eigentum der AGR-DAR, bzw. der von der AGR-DAR eingeschalteten Dritten.
  2. Der Kunde hat für die Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereit zu stellen. Ihm obliegt es, die Container/Entsorgungssysteme pfleglich zu behandeln und zu sichern. Sofern für die Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist (Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so ist diese vom Kunden auf seine Kosen zu beantragen und nachzuweisen. Der Kunde ist auch für die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Sicherungspflicht (z. B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Container/Entsorgungssysteme bei Aufstellung auf etwaige Schäden zu untersuchen und durch seine Unterschrift auf de Lieferschein zu quittieren, dass keine Beschädigungen vorhanden sind.
  4. Der Kunde trägt während der Aufstellung der Container/Ensorgungssysteme die Gefahr für deren Verlust oder Beschädigung.
  5. Die AGR-DAR, bzw. die von ihr eingeschalteten Dritten sind berechtigt, Container/Entsorgungssysteme jederzeit gegen andere auszutauschen und bei Beendigung des Auftrages unverzüglich abzuholen.

V. Beladung der Container/Entsorgungssysteme

Die Beladung der Container/Entsorgungssysteme obliegt dem Kunden. Die Container/Entsorgungssysteme dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nicht mit Abfällen beladen werden, die aufgrund ihres Gewichtes offensichtlich geeignet sind, das zulässige Höchstgewicht zu überschreiten. Für Schäden und Kosten, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

VI. Durchführung der Transporte

  1. Die Container/Entsorgungssysteme werden im Umfang der vertraglichen Vereinbarung entleert bzw. ausgetauscht oder abgefahren.
  2. Die Transporte der deklarierten Abfälle werden von der AGR-DAR unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu der vereinbarten oder zu einer von der AGR-DAR bestimmten zugelassenen Verwertungs-/Beseitigungsanlage durchgeführt.
  3. Der Kunde garantiert der AGR-DAR die freie Zugänglichkeit zu den Containern/Entsorgungssystemen Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahren bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container/Entsorgungssysteme oder Wartezeiten hat der Kunde zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat. Er hat dafür zu sorgen, dass zu den vereinbarten Zeiten ein Mitarbeiter vor Ort ist, der befugt ist, die notwendigen Papiere (Lieferschein, Übernahmeschein etc.) zu quittieren.
  4. Die AGR-DAR ist verpflichtet, die für die Transporte erforderlichen Beförderungspapiere auf Grundlage der Nachweise des Kunden bzw. der AGR-DAR gemäß Nachweisverordnung zuerstellen und beim Transport mitzuführen.

VII. Entsorgung (Verwertung/Beseitigung)

  1. Die vom Kunden übergebenen Abfälle werden von der AGR-DAR gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Möglichkeiten der Verwertung zugeführt und/oder auf eine zugelassene Beseitigungsanlage zur schadlosen Beseitigung verbracht.
  2. Zur Bestimmung der Entsorgungsmöglichkeit erforderliche Analysen werden, sofern sie nicht vom Kunden beigebracht werden können, nach Absprache von der AGR-DAR veranlasst und dem Kunden in Rechnung gestellt. Maßgebend für eventuelle Zuschläge zum Entsorgungspreis ist immer die Eingangsanalyse der annehmenden Entsorgungsanlage.
  3. Voraussetzung für die Übernahme von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen durch die AGR-DAR ist die Vorlage eines wirksamen Nachweises gemäß Nachweisverordnung. Bei Übernahme gehen die Abfälle in den Besitz der AGR-DAR über. Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen erfolgt nachdem dafür vorgesehenen Verfahren der Nachweisverordnung.
  4. Die von der AGR-DAR vertraglich übernommene Entsorgung des Abfalls entbindet den Kunden (Abfallerzeuger) nicht von der rechtlichen Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls.

VIII. Vertragsdauer

Der zwischen der AGR-DAR und dem jeweiligen Kunden geschlossene Vertrag wird, sofern er nicht ausdrücklich auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmalig 6 Monate vor Jahresende des 2. Vertragsjahres gekündigt werden. Sollte der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt werden, so verlängert sich dieser automatisch umein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

IX. Leistungshindernisse

  1. Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher, nicht in den Machtbereich der Vertragsparteien fallender Umstände, bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit. Die genannten Umstände entheben die Vertragspartien für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. Besteht ein Hindernis länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Gleiches gilt, wenn bestehende bzw. geplante Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten unvorhersehbar nicht mehr oder nicht mehr in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.

X. Entgelte

  1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und umfassen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen (z. B. Analysen) und sonstige Kosten (Bereitstellung von Gebinden und Verpackungsmaterialien) wie auch etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Rechnungsbeträge sind sofort oder entsprechend den angegebenen Fristen auf den Rechnungen, ohne Abzug von Skonto zu bezahlen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellen Gegenforderungen gegen den Vergütungsanspruch der AGR-DAR aufzurechnen.
  4. Jede Zahlung wird auf die jeweils älteste offene Rechnung verbucht.
  5. Ändern sich die kostenmäßigen Kalkulationsgrundlagen der vereinbarten Konditionen, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Seitens der AGR-DAR ist die Anpassung schriftlich gegenüber dem Kunden unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Konditionen geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Kunde binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die AGR-DAR berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, zu kündigen. Etwaige Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Kunden nach erfolgter Kündigung durch die AGR-DAR nicht mehr zu. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die AGR-DAR berechtigt, bei Steigerungen von Entsorgungsaufwendungen, die Konditionen durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhe, da die vertraglich vereinbarten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertagsabschlusses gültigen Entsorgungspreise zur Grundlage haben.

XI. Datenschutz

  1. Die AGR-DAR ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne der DSGVO und des BDSG in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu erheben, verarbeiten und zu nutzen. Ein berechtigtes Interesse besteht an der Weitergabe der Daten an mit der AG verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu Zwecken der Vertragsdurchführung und konzernweiten Beschaffung.
  2. Wenn der AN durch die AGR-DAR mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beauftragt wird oder solche Daten übermittelt werden, verpflichtet sich der AN die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und eine entsprechen Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.

XII. Haftung

  1. Die Haftung wird bei einfacher Fahrlässigkeit für Verzug, für Unmöglichkeit sowie für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf vorhersehbare Schäden begrenzt und für sonstige Vertragspflichtverletzungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden auf der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die AGR-DAR uneingeschränkt.
  3. Die Haftungsbeschränkungen nach den Ziffern 1 und 2 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der AGR-DAR.

XIII. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der AGR-DAR und ihren Kunden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Abschluss des Vertrages zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen Herten, soweit sich nicht aus den vorstehenden §§ 4 – 7 etwas anderes ergibt. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Herten. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragschluss seines Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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